Steuerliche Maßnahmen für die Hochwasseropfer

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Die Finanzverwaltung hat am 21. Juni mehrere steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Hochwasser Geschädigten auf den Weg gebracht. Die Hilfemaßnahmen der Finanzämter gelten bereits ab dem 1. Juni 2013 und sind derzeit auf den Zeitraum bis zum 31. Mai 2014 befristet. Auch für die Land- und Forstwirte als Betroffene, aber auch als Helfer und Spender sind Regelungen enthalten.

Hilft ein Landwirt den Flutopfern durch Sachspenden, indem er aus seinem Betrieb zum Beispiel Futtermittel an durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte andere Betriebe gibt, darf er diese Güter ohne weitere Formalien bei seiner Einkommensteuer als Betriebsausgabe absetzen. Neben Sachspenden kann der Landwirt auch betriebliche Nutzungen oder Leistungen spenden, nicht aber Bargeld.  Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass der Empfänger die Sachspenden mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu versteuern hat. Beschäftigt der Landwirt Arbeitskräfte, kann er seinen vom Hochwasser betroffenen Leuten als Arbeitgeber jeweils bis zu 600 Euro lohnsteuerfrei als Unterstützung zukommen lassen. Er muss die gezahlten Beträge nur entsprechend als steuerfreie Leistungen auf dem Lohnkonto erfassen.

Ist der Landwirt selbst vom Hochwasser betroffen, kann er Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer absetzen. Denn die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an selbst genutzten Betriebsleiterhäusern sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung dürfen nach dem Billigkeitserlass der Finanzämter entgegen der allgemeinen Regelung bei den durch Hochwasserkatastrophen unmittelbar Geschädigten steuermindernd berücksichtigt werden.

Nicht so positiv wie bei der Einkommensteuer sieht es allerdings bei der Umsatzsteuer aus! Das hier maßgebliche EU-Mehrwertsteuerrecht kennt keine Ausnahmen für die Bewältigung von Naturkatastrophen, sodass auch keine Billigkeitsmaßnahmen bei Sachspenden möglich sind. Wendet der Landwirt den Geschädigten unentgeltlich Sachspenden zu, muss der regelbesteuernde Betrieb hierauf Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen. Für die Weitergabe von Futtermitteln beispielsweise sind dann sieben Prozent Umsatzsteuer fällig. Pauschalierende Betriebe sind von dieser Steuerbelastung nicht tangiert, da hier die Mehrwertsteuer im Rahmen der Pauschalierung abgegolten ist. Weitere Erleichterungen gibt es für jeweilige Einzelfälle, wie zum Beispiel im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen oder beim Verlust von Buchführungsunterlagen etc.

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